Terms & Conditions
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB. 3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebote – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.
2. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande.
3. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden (bei Sonderleistungen z.B. aufgrund von Aufbautexten, Zeichnungen, Musterkabeln, Musterleitungen und Verschraubungen), insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden. Angaben in Prospekten und Anzeigen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, führen insbesondere nicht zu einer ergänzenden und verändernden Beschreibung des Liefergegenstandes.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Datenblättern, Kennzahlen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Lieferbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht- und Portokosten, Verzollungskosten; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung, soweit diese bereits geleistet wurde, dem Kunden unverzüglich erstatten.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,00/100 kg Kupfer, sofern bei der Preisangabe keine anders lautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlichte obere DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages des Auftragseingangs zzgl. 2% für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandlung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte. Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.
5. Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet. Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch. Mehrwegtrommeln werden – wenn nicht als Einwegtrommeln gekennzeichnet – bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendungsfähigkeit (unbeschädigt) zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
6. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 500,00 netto. Für Aufträge mit geringerem Nettowert werden EUR 80,00 anteilige Kosten erhoben. Für Sonderlängen, die von den Fertigungslängen und Standardlängen 50m, 100m Ring bzw. 500m und 1000m Trommel abweichen, werden je Schnitt EUR 15,00 anteilige Kosten erhoben.
7. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Die Erhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechen den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.
8. Unter- und Überlängen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in Teillängen erfolgen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- und Unterlängenlieferung bis zu 15 % vor. Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Metergeführte Sonderprodukte werden mit Fertigungslänge produziert.
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- und Unterlängenlieferung bis zu 15 % vor (± 30% bei Fertigungsmengen unter 1000m). Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden.
9. Teillieferungen sind zulässig.
10. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.
11. Rahmenverträge haben eine Laufzeit von maximal 12 Monaten ab Verfügbarkeit der Ware. Andere Laufzeiten müssen schriftlich vereinbart werden.
12. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsschluss schriftlich seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
§ 4 Force Majeure
1. Bei nicht erbringbaren Vertragsleistungen der CABEOS Spezialkabel GmbH aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Handelsembargos, Revolution, Sabotage, Terrorismus, Atom- und Reaktorunfälle, Epidemien, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Rohstoffverknappungen oder sonstige Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches der CABEOS Spezialkabel GmbH liegen ist die CABEOS Spezialkabel GmbH für die Dauer der Ereignisse von ihrer Leistungspflicht befreit.
2. Die CABEOS Spezialkabel GmbH wird den Auftraggeber über den Beginn und das Ende der Umstände schnellstmöglich informieren.
3. Sofern der Zeitraum des Ereignisses nicht absehbar ist, kann die CABEOS Spezialkabel GmbH den Vertrag beenden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen werden 2% Skonto auf den Warenwert gewährt, es sei denn, wir hätten mit dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Zahlungen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 267 BGB stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenen Verzugszinsen und Kosten verwandt, es sei denn, der Kunde hätte eine andere, ausdrückliche Bestimmung getroffen. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber.
§ 6 Lieferzeit
1. Die von uns angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, wir hätten mit dem Kunden ausdrücklich die Einhaltung der genannten Lieferzeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes vereinbart. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen durch den Kunden voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, wie beispielsweise Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, auch nach Ablauf einer durch den Kunden gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Gefahrübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den unternehmerisch tätigen Kunden über, sobald diese in unserem Werkversand- oder Übergabebereich lagert. Dies gilt für den Kunden auch dann, wenn die Anlieferung der Ware durch uns vereinbart wurde beim Versendungskauf oder bei Übernahme der Franko-Lieferungen.
2. Für die Rücknahme von Verpackungen geltend gesonderte Vereinbarungen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 8 Mängelhaftung
1. Etwaige Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Mangel rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB im Rahmen seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gerügt hat.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir, vorbehaltlich einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Mängelrüge, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Kunden haben wir im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Kunden die Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen, soweit verlangt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer, der in den Sätzen 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer, der in den Sätzen 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
5. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche, insbesondere für Schadenersatz neben der Leistungen und Schadenersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser Bedingungen.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit Entstehen des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Ware. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Beschränkung gilt zudem nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten beruhen, sowie bei Körperschäden.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Unabhängig davon hat der Kunde vorab Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Solange sich der Kunde nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der unternehmerisch tätige Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere Kaufpreisforderungen, in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ohne oder nach Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung bzw. der Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages etc. gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Bis zum Widerruf durch uns ist der Kunde berechtigt, Forderungen gegen Dritte die auf die Vorbehaltsware zurückgehen, einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrags einverstanden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Aus der Verarbeitung oder Umbildung der Ware entsteht dem Kunden keine Forderung gegen uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neunen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. Bei Abschlagzahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagzahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
10. Sobald der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
11. Bei Pflichtverletzungen durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder, erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Neuware liegt, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2. dieses Paragraphen vorliegen, keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
12. Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Kunde hat Namen und Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und Abtretungen anzuzeigen. Auf Verlangen hat der Kunde uns eine Abtretungsurkunde zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Weiterlieferung von Ware ins Ausland
1. Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der EG Dual-UseVO (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), des US-Außenwirtschaftsrechts oder anderen Regelungen unterliegt.
2. Wir übernehmen keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass unsere Ware den gesetzlichen Anforderungen im Ausland entspricht oder dort keinen Beschränkungen unterliegt.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG) ist ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: März 2022